Ebenfalls zu berücksichtigen sei die Tatsache, dass der Berufungsbeklagten anlässlich der Scheidung ein Anteil an der Austrittsleistung der Pensionskasse des Berufungsklägers von CHF 339‘532.35 zugesprochen worden sei. Mit dieser Übertragung sei die Sicherung der Altersvorsorge der Berufungsbeklagten bezweckt worden, was sich auf den Unterhaltsbeitrag des Berufungsklägers betragsmindernd auswirken müsse. Zutreffend sei, dass eine nachträgliche Überbrückungsrente der Pensionskasse gemäss Auskunft der Bernischen Lehrerversicherungskasse vom 27. Oktober 2015 nicht mehr vereinbart werden könne.