Die Weigerung der Berufungsbeklagten, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, dürfe dem Berufungskläger nicht zum Nachteil gereichen. Weiter hätte die Berufungsbeklagte seit dem 1. November 2016 einen Rentenvorbezug der AHV beantragen und damit aus eigener Kraft für ihre Altersvorsorge sorgen können. Ebenfalls zu berücksichtigen sei die Tatsache, dass der Berufungsbeklagten anlässlich der Scheidung ein Anteil an der Austrittsleistung der Pensionskasse des Berufungsklägers von CHF 339‘532.35 zugesprochen worden sei.