Ihr sei ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, was bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages des Berufungsklägers zu berücksichtigen sei. Aufgrund der Anpassungsklausel gemäss Ziffer 2 der Ehescheidungskonvention sei es für die Berufungsbeklagte bereits zum Zeitpunkt der Scheidung vorhersehbar gewesen, dass der ihr zugesprochene Unterhaltsbeitrag dereinst gekürzt werden könnte. Die Weigerung der Berufungsbeklagten, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, dürfe dem Berufungskläger nicht zum Nachteil gereichen.