sprechend der Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die Einkommensmöglichkeiten der Berufungsbeklagten abzuklären. Infolgedessen sei auch die Rechtsfrage, ob ihr ein Erwerbseinkommen zugemutet werden könne, nicht beurteilt worden. Der Berufungsbeklagten könne ein Arbeitspensum von 70 – 80 % zugemutet werden. Ihr sei ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, was bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages des Berufungsklägers zu berücksichtigen sei.