Der neu auszurichtende Unterhaltsbeitrag belaufe sich somit auf CHF 1‘365.05 (36.893 % des bisherigen Unterhaltsbeitrages) bzw. CHF 2‘085.35 (56.36 % des bisherigen Unterhaltsbeitrages), wobei letzterer infolge der Dispositionsmaxime auf monatlich CHF 1‘840.00 zu kürzen sei. 17.4 Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers macht in oberer Instanz im Wesentlichen und soweit massgebend geltend, gestützt auf die Indexierung gemäss Ziffer 3 der Ehescheidungskonvention habe sich der anzupassende Unterhaltsbeitrag auf den Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung hin auf CHF 3‘660.00 verringert, ent-