17.3 Die Vorinstanz hat bei der Feststellung des für die Bemessung des Unterhaltsbeitrages massgebenden Einkommens des Berufungsklägers in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen erwogen, eine Überbrückungsrente der Pensionskasse sei nicht aufzurechnen, da es dem Berufungskläger nicht möglich sei, eine solche nachträglich noch zu erhalten. Hingegen sei der Berufungskläger gehalten, seine AHV- Rente mit Wirkung ab April 2017 um ein Jahr vorzubeziehen, womit sich sein Ein-