Schliesslich ist umstritten, ob sich der ursprünglich vereinbarte Unterhaltsbeitrag von CHF 3‘700.00 infolge Indexklausel gemäss Ziffer 3 der Ehescheidungskonvention bis zur vorzeitigen Pensionierung auf CHF 3‘660.00 reduziert hat. 17.2 Unter dem Titel Beweiswürdigung hat die Vorinstanz festgehalten, der Entscheid des Berufungsklägers, auf eine Überbrückungsrente der Pensionskasse zu verzichten, sei gemäss Auskunft der Bernischen Lehrerversicherungskasse vom 27. Oktober 2015 (pag. 77) irreversibel.