17. 17.1 Zwischen den Parteien ist umstritten, ob der Berufungskläger gehalten war, sein Renteneinkommen durch AHV-Vorbezug und Bezug einer Überbrückungsrente bei der Pensionskasse bis zur ordentlichen Pensionierung zu maximieren. Weiter ist umstritten, ob der aus der erfolgten Erhöhung des Rentenkapitals resultierende Anteil der Pensionskassenrente bei der Anpassung des Unterhaltsbeitrages zu berücksichtigen ist. Schliesslich ist umstritten, ob sich der ursprünglich vereinbarte Unterhaltsbeitrag von CHF 3‘700.00 infolge Indexklausel gemäss Ziffer 3 der Ehescheidungskonvention bis zur vorzeitigen Pensionierung auf CHF 3‘660.00