An dieser Voraussetzung fehlt es in der Regel, wenn der Ansprecher in der Lage ist, über die blosse Feststellung hinaus eine vollstreckbare Leistung zu verlangen (BGE 84 II 685, 691 f. E. 2). Vorliegend ist es der Berufungsbeklagten ohne Weiteres möglich, ausstehende Unterhaltsbeiträge gestützt auf die Scheidungskonvention und den Herabsetzungsentscheid dereinst in Betreibung zu setzen. Im Rahmen des Rechtsvorschlags und nachfolgenden Rechtsöffnungsverfahrens steht dem Berufungskläger die Möglichkeit offen, die angeblichen Ausstände zu bestreiten. Das Feststellungsbegehren erweist sich somit als unzulässig.