15. 15.1 Der Berufungskläger stellt in oberer Instanz einen Antrag auf Feststellung der bezahlten Unterhaltsbeiträge von August 2015 bis und mit Dezember 2016, nachdem vor Vorinstanz die Berufungsbeklagte um Festsetzung des offenen Betrags bis und mit Juli 2016 ersucht hatte. Die Vorinstanz hat sich zur Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens nicht geäussert und im Urteilsdispositiv die bezahlten Unterhaltsbeiträge von August 2015 bis und mit Juli 2016 in der Höhe von CHF 10‘600.00 festgestellt.