Vorliegend wurde zwar der «jeweilige Arbeitgeber» angewiesen, indes hat der Berufungskläger per 1. August 2015 nicht seine Stelle gewechselt, sondern sich frühpensionieren lassen. Unter diesen Umständen ist die Anweisung gemäss Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. August 2013 dahingefallen, ohne dass es dazu eines ausdrücklichen Widerrufs bedurfte. 14.3 Oberinstanzlich beantragen sowohl der Berufungskläger wie auch die Berufungsbeklagte, die Bernische Lehrerversicherungskasse sei anzuweisen, die Unterhaltsbeiträge direkt an die Berufungsbeklagte zu überweisen. Innerhalb des Scheidungsprozesses gibt direkt Art.