Die Anweisung betreffend Lohnforderungen des Schuldners wird gegenstandslos und fällt dahin, sobald Letzterer seine Arbeitsstelle freiwillig oder unfreiwillig wechselt. Vorbehalten sind die Fälle, bei denen das Gericht den «jeweiligen Arbeitgeber» angewiesen hat und dem neuen Drittschuldner der Entscheid zur Kenntnis