13. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die schriftliche Entscheidbegründung wurde dem Berufungskläger am 30. November 2016 zugestellt, die Berufungsschrift wurde am 29. Dezember 2016 der Post übergeben. Damit erweist sich die Berufung als fristgerecht.