Als Streitwert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert (Art. 92 Abs. 1 ZPO). 11.2 Der Berufungskläger verlangte mit zuletzt aufrechterhaltenem Rechtsbegehren die Herabsetzung des Ehegattenunterhaltsbeitrages von CHF 3‘700.00 auf CHF 1‘187.65 für die Zeit vom 1. August 2015 bis am 15. März 2018. Die Berufungsbeklagte beantragte vor Vorinstanz für die gleiche Zeitspanne eine Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 3‘700.00 auf CHF 1‘840.00. Im Streit liegt somit ein Betrag von CHF 652.35 à 32 Monate, ausmachend CHF 20‘875.20. Andere Ansprüche sind nicht hinzuzurechnen: