308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272). Massgebend sind die bis zur Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheides vorgebrachten Erklärungen der Parteien und nicht der erstinstanzliche Entscheid selbst, die Rechtsmittelanträge oder die Parteierklärungen im Rechtsmittelverfahren. Nicht massgebend ist demnach die Differenz zwischen den zuletzt