11. 11.1 Angefochten ist ein Entscheid betreffend Abänderung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen. Mit der Abänderungsklage wird ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt, weshalb sich die Streitigkeit als vermögensrechtlich erweist (vgl. BGE 108 II 77 E. 1.a). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO;