8. Die Berufungsbeklagte schliesst in ihrer Berufungsantwort vom 7. Februar 2017 (pag. 291 ff.) auf kostenfällige Abweisung der Berufung und Verurteilung des Berufungsklägers zur Bezahlung von ausstehenden Unterhaltsbeiträgen von CHF 4‘420.60 für die Zeit von August 2015 bis Februar 2017. 9. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 9. Februar 2017 wurde die Berufungsantwort dem Berufungskläger zugestellt. Auf einen weiteren Schriftenwechsel wurde verzichtet und die Parteien wurden aufgefordert, ihre oberinstanzlichen Kostennoten einzureichen (pag. 305 f.).