träge einen Betrag von insgesamt CHF 20‘327.70 bezahlt habe (Rechtsbegehren 2.3). Die erstinstanzlichen Gerichtskosten seien der Berufungsbeklagten zur Bezahlung aufzuerlegen (Rechtsbegehren 2.4) und diese sei zu verurteilen, ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3‘571.45 auszurichten (Rechtsbegehren 2.5). Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten (Rechtsbegehren 3).