3. 3.1 Im Rahmen der zweiten Parteivorträge anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beantragte der Berufungskläger die Reduktion der Unterhaltsbeiträge auf CHF 1‘187.65 für die Zeit vom 1. August 2015 bis am 15. März 2018, unter Kostenund Entschädigungsfolge (pag. 167 und 179). 3.2 Die Berufungsbeklagte beantragte eine Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge auf CHF 1‘840.00 ab 1. August 2015 bis März 2018, wobei die Pensionskasse des Berufungsklägers anzuweisen sei, die Unterhaltsbeiträge für diesen Zeitraum direkt an die Berufungsbeklagte zu bezahlen. Der offene Betrag bis und mit Juli 2016 sei festzusetzen.