Der Berufungskläger hat sich gegen eine Überbrückungsrente der Pensionskasse entschieden und bisher auch keinen Rentenvorbezug bei der AHV beantragt. 1.4 Zwischen den Parteien ist im Wesentlichen strittig, von welchem neuen Einkommensbetrag des Berufungsklägers bei der proportionalen Anpassung der Unterhaltsbeiträge infolge Frühpensionierung auszugehen ist.