1.2 Auf Gesuch der Berufungsbeklagten hin wies das Regionalgericht Bern-Mittelland mit Entscheid vom 22. August 2013 den jeweiligen Arbeitgeber des Berufungsklägers an, von dessen Nettolohn ab sofort bis zum ausdrücklichen Widerruf monatlich den Betrag von CHF 3‘700.00 direkt an die Berufungsbeklagte zu überweisen (Schuldneranweisung gemäss Art. 132 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210], Dossier und Verfahren CIV 13 4678).