Für den Fall der Frühpensionierung des Berufungsklägers wurde eine proportionale Reduktion der Unterhaltsbeiträge vereinbart, wobei die Parteien von einem monatlichen Nettoeinkommen des Berufungsklägers von CHF 11‘250.00 ausgingen und festhielten, dass die Unterhaltsbeiträge unabhängig von der Höhe eines von der Berufungsbeklagten allenfalls erzielten Erwerbseinkommens geschuldet sind. Weiter wurde in Ziffer 3 der Ehescheidungskonvention vereinbart, dass die Unterhaltsbeiträge an den Landesindex der Konsumentenpreise angepasst werden, falls und insoweit sich das Einkommen des Berufungsklägers mit der Teuerung entwickelt.