_ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) nach dem mittlerweile eingetretenen Hausverkauf bis zu seiner ordentlichen Pensionierung nacheheliche Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 3‘700.00 zu bezahlen. Für den Fall der Frühpensionierung des Berufungsklägers wurde eine proportionale Reduktion der Unterhaltsbeiträge vereinbart, wobei die Parteien von einem monatlichen Nettoeinkommen des Berufungsklägers von CHF 11‘250.00 ausgingen und festhielten, dass die Unterhaltsbeiträge unabhängig von der Höhe eines von der Berufungsbeklagten allenfalls erzielten Erwerbseinkommens geschuldet sind.