Der Unterhaltspflichtige ist grundsätzlich gehalten, das Einkommen zu erzielen, das ihm zur Erfüllung seiner Pflichten tatsächlich möglich und zumutbar ist. Ein allfälliger Verzicht auf Überbrückungsrenten der Altersvorsorge im Falle einer Frühpensionierung ist nicht zu berücksichtigen, da mit diesem die Realisierung des entsprechenden Einkommens nicht verloren geht, sondern lediglich aufgeschoben wird (E. 17.5.7). Erwägungen: I.