Erklären sich die Ehegatten in der Scheidungskonvention als güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt, so besteht kein Spielraum, die Unterhaltsberechtigte an einem nach der Scheidung erfolgten freiwilligen Einkauf in die berufliche Vorsorge des Unterhaltspflichtigen über eine entsprechende Anpassung der Unterhaltsbeiträge (gestützt auf die Erhöhung der Pensionskassenrente) partizipieren zu lassen (E. 17.5.6). Der Unterhaltspflichtige ist grundsätzlich gehalten, das Einkommen zu erzielen, das ihm zur Erfüllung seiner Pflichten tatsächlich möglich und zumutbar ist.