Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Zivilkammer 1re Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 16 680 Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 635 48 14 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. April 2017 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Referent), Oberrichter Studiger und Ober- richterin Apolloni Meier Gerichtsschreiber Günther Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Kläger/Berufungskläger gegen C.________ vertreten durch Fürsprecherin D.________ Beklagte/Berufungsbeklagte Gegenstand Abänderung Ehescheidungsurteil Berufung gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 16. August 2016 (CIV 15 3013) Regeste: Erklären sich die Ehegatten in der Scheidungskonvention als güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt, so besteht kein Spielraum, die Unterhaltsberechtigte an einem nach der Scheidung erfolgten freiwilligen Einkauf in die berufliche Vorsorge des Unterhaltspflich- tigen über eine entsprechende Anpassung der Unterhaltsbeiträge (gestützt auf die Er- höhung der Pensionskassenrente) partizipieren zu lassen (E. 17.5.6). Der Unterhaltspflichtige ist grundsätzlich gehalten, das Einkommen zu erzielen, das ihm zur Erfüllung seiner Pflichten tatsächlich möglich und zumutbar ist. Ein allfälliger Verzicht auf Überbrückungsrenten der Altersvorsorge im Falle einer Frühpensionierung ist nicht zu berücksichtigen, da mit diesem die Realisierung des entsprechenden Einkommens nicht verloren geht, sondern lediglich aufgeschoben wird (E. 17.5.7). Erwägungen: I. 1. 1.1 Die Ehe der Ehegatten E.________ wurde am 11. September 2009 vor dem Ge- richtskreis IX Schwarzenburg-Seftigen geschieden (Klagebeilage [KB] 2). Unter Zif- fer 2 der gerichtlich genehmigten Ehescheidungskonvention vom 16. Juni 2009 (KB 3) verpflichtete sich A.________ (nachfolgend: Berufungskläger), C.________ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) nach dem mittlerweile eingetretenen Hausver- kauf bis zu seiner ordentlichen Pensionierung nacheheliche Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 3‘700.00 zu bezahlen. Für den Fall der Frühpensionierung des Be- rufungsklägers wurde eine proportionale Reduktion der Unterhaltsbeiträge verein- bart, wobei die Parteien von einem monatlichen Nettoeinkommen des Berufungs- klägers von CHF 11‘250.00 ausgingen und festhielten, dass die Unterhaltsbeiträge unabhängig von der Höhe eines von der Berufungsbeklagten allenfalls erzielten Erwerbseinkommens geschuldet sind. Weiter wurde in Ziffer 3 der Ehescheidungs- konvention vereinbart, dass die Unterhaltsbeiträge an den Landesindex der Kon- sumentenpreise angepasst werden, falls und insoweit sich das Einkommen des Be- rufungsklägers mit der Teuerung entwickelt. 1.2 Auf Gesuch der Berufungsbeklagten hin wies das Regionalgericht Bern-Mittelland mit Entscheid vom 22. August 2013 den jeweiligen Arbeitgeber des Berufungsklä- gers an, von dessen Nettolohn ab sofort bis zum ausdrücklichen Widerruf monat- lich den Betrag von CHF 3‘700.00 direkt an die Berufungsbeklagte zu überweisen (Schuldneranweisung gemäss Art. 132 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210], Dossier und Verfahren CIV 13 4678). 1.3 Der Berufungskläger hat sein Arbeitsverhältnis, welches der ursprünglichen Be- messung der Unterhaltsbeiträge gemäss Scheidungskonvention zugrunde lag, per 31. Juli 2015 gekündigt (KB 5) und bezieht seither (1. August 2015) eine BVG- Rente der Bernischen Lehrerversicherungskasse, welche nach Einkäufen ins Pen- sionskassenkapital von insgesamt CHF 100‘000.00 (vgl. Bestätigung bei den Kla- 2 gebeilagen) monatlich CHF 4‘150.00 beträgt (KB 10, KB 11). Ohne diese Einkäufe in das BVG-Kapital hätte der Berufungskläger Anspruch auf eine Altersrente von monatlich CHF 3‘650.30 gehabt (KB 7). Der Berufungskläger hat sich gegen eine Überbrückungsrente der Pensionskasse entschieden und bisher auch keinen Ren- tenvorbezug bei der AHV beantragt. 1.4 Zwischen den Parteien ist im Wesentlichen strittig, von welchem neuen Einkom- mensbetrag des Berufungsklägers bei der proportionalen Anpassung der Unter- haltsbeiträge infolge Frühpensionierung auszugehen ist. 2. Mit Klage vom 12. Mai 2015 beantragte der Berufungskläger beim Regionalgericht Bern-Mittelland die Herabsetzung der in der Scheidungskonvention festgesetzten nachehelichen Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 3‘700.00 auf CHF 1‘187.65 per 1. August 2015. Zudem ersuchte er um Widerruf der Schuldneranweisung vom 22. August 2013 per 1. August 2015 (pag. 1 ff.). 3. 3.1 Im Rahmen der zweiten Parteivorträge anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung beantragte der Berufungskläger die Reduktion der Unterhaltsbeiträge auf CHF 1‘187.65 für die Zeit vom 1. August 2015 bis am 15. März 2018, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (pag. 167 und 179). 3.2 Die Berufungsbeklagte beantragte eine Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge auf CHF 1‘840.00 ab 1. August 2015 bis März 2018, wobei die Pensionskasse des Be- rufungsklägers anzuweisen sei, die Unterhaltsbeiträge für diesen Zeitraum direkt an die Berufungsbeklagte zu bezahlen. Der offene Betrag bis und mit Juli 2016 sei festzusetzen. Die Rechtsbegehren des Klägers seien, soweit weitergehend, abzu- weisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (pag. 179). 4. Mit Entscheid vom 16. August 2016 (pag. 201 ff.) setzte das Regionalgericht Bern- Mittelland die geschuldeten nachehelichen Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 der Ehescheidungskonvention auf CHF 1‘365.05 für die Zeit vom 1. August 2015 bis und mit März 2017 und auf CHF 1‘840.00 für die Zeit ab April 2017 bis und mit März 2018 herab (Ziffer 1 Entscheiddispositiv) und erliess die entsprechende Schuldneranwei- sung an die Bernische Lehrerversicherungskasse (Ziffer 2 Entscheiddispositiv). Weiter stellte es fest, dass der Berufungskläger an die für August 2015 bis und mit Juli 2016 geschuldeten Unterhaltsbeiträge per 6. Juli 2016 einen Betrag von CHF 10‘600.00 bezahlt hat (Ziffer 3 Entscheiddispositiv). Die Gerichtskosten von CHF 2‘100.00 (Reduktion auf CHF 1‘600.00, falls keine Begründung verlangt wird) wurden beiden Parteien je zur Hälfte zur Bezahlung auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen (Ziffer 4 und 5 Entscheiddispositiv). 5. Mit Eingabe vom 17. August 2016 verlangte der Berufungskläger die schriftliche Begründung des Entscheids (pag. 215). 3 6. Die schriftliche Entscheidbegründung der Vorinstanz datiert vom 29. November 2016 (pag. 221 ff.) und wurde dem Berufungskläger am 30. November 2016 zuge- stellt (pag. 245). 7. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2016 (pag. 249 ff.) erhob der Berufungskläger ge- gen den Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 16. August 2016 Be- rufung beim Obergericht des Kantons Bern und beantragt dessen Aufhebung (Rechtsbegehren 1), unter Neufestsetzung der nachehelichen Unterhaltsbeiträge auf CHF 1‘187.65 für die Zeit vom 1. August 2015 bis und mit März 2018 (Rechts- begehren 2.1) sowie Erlass der entsprechenden Schuldneranweisung an die Berni- sche Lehrerversicherungskasse (Rechtsbegehren 2.2). Es sei festzustellen, dass er an die für August 2015 bis und mit Dezember 2016 geschuldeten Unterhaltsbei- träge einen Betrag von insgesamt CHF 20‘327.70 bezahlt habe (Rechtsbegeh- ren 2.3). Die erstinstanzlichen Gerichtskosten seien der Berufungsbeklagten zur Bezahlung aufzuerlegen (Rechtsbegehren 2.4) und diese sei zu verurteilen, ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3‘571.45 auszu- richten (Rechtsbegehren 2.5). Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten (Rechtsbegehren 3). 8. Die Berufungsbeklagte schliesst in ihrer Berufungsantwort vom 7. Februar 2017 (pag. 291 ff.) auf kostenfällige Abweisung der Berufung und Verurteilung des Beru- fungsklägers zur Bezahlung von ausstehenden Unterhaltsbeiträgen von CHF 4‘420.60 für die Zeit von August 2015 bis Februar 2017. 9. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 9. Februar 2017 wurde die Berufungs- antwort dem Berufungskläger zugestellt. Auf einen weiteren Schriftenwechsel wur- de verzichtet und die Parteien wurden aufgefordert, ihre oberinstanzlichen Kosten- noten einzureichen (pag. 305 f.). 10. Die Kostennoten des Berufungsklägers und der Berufungsbeklagten gingen beim Obergericht des Kantons Bern ein und datieren vom 10. Februar bzw. 15. Februar 2017 (pag. 309 f. und 313 ff.). II. 11. 11.1 Angefochten ist ein Entscheid betreffend Abänderung von Ehegattenunterhaltsbei- trägen. Mit der Abänderungsklage wird ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt, weshalb sich die Streitigkeit als vermögensrechtlich erweist (vgl. BGE 108 II 77 E. 1.a). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272). Massgebend sind die bis zur Eröffnung des erstinstanzlichen Ent- scheides vorgebrachten Erklärungen der Parteien und nicht der erstinstanzliche Entscheid selbst, die Rechtsmittelanträge oder die Parteierklärungen im Rechtsmit- telverfahren. Nicht massgebend ist demnach die Differenz zwischen den zuletzt 4 aufrechterhaltenen Rechtsbegehren oder Rechtsmittelanträgen und dem erstin- stanzlichen Urteil (vgl. REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage 2016 [nachfolgend zit.: ZK ZPO-BEARBEITER], N 39 und 40 zu Art. 308 ZPO). Als Streit- wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert (Art. 92 Abs. 1 ZPO). 11.2 Der Berufungskläger verlangte mit zuletzt aufrechterhaltenem Rechtsbegehren die Herabsetzung des Ehegattenunterhaltsbeitrages von CHF 3‘700.00 auf CHF 1‘187.65 für die Zeit vom 1. August 2015 bis am 15. März 2018. Die Beru- fungsbeklagte beantragte vor Vorinstanz für die gleiche Zeitspanne eine Herabset- zung der Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 3‘700.00 auf CHF 1‘840.00. Im Streit liegt somit ein Betrag von CHF 652.35 à 32 Monate, ausmachend CHF 20‘875.20. Andere Ansprüche sind nicht hinzuzurechnen: Eine Zusammen- rechnung von Ansprüchen im Sinne von Art. 93 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass mehrere unabhängig voneinander bestehende Ansprüche vorliegen. Dies ist nur der Fall, wenn wirtschaftlich mehrere Leistungen gefordert werden. Vorliegend werden unbesehen von deren prozessualen Zulässigkeit weder mit dem Antrag auf Schuldneranweisung noch mit dem Antrag auf Feststellung bzw. Begleichung des Zahlungsausstandes ab August 2015 von der Neubestimmung der Unterhaltsbei- träge unabhängige Leistungen gefordert. Der für das Berufungsverfahren massge- bende Streitwert beläuft sich demnach auf rund CHF 20‘875.00. 11.3 Die Berufung erweist sich als zulässiges Rechtsmittel. 12. Das Obergericht des Kantons Bern ist für die Beurteilung der mit Berufung weiter- gezogenen Streitigkeiten in jeder Hinsicht zuständig (Art. 6 Abs. 1 des Ein- führungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Ju- gendstrafprozessordnung, EG ZSJ; BSG 271.1). 13. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der nachträgli- chen Zustellung der Entscheidbegründung gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die schriftliche Entscheidbe- gründung wurde dem Berufungskläger am 30. November 2016 zugestellt, die Beru- fungsschrift wurde am 29. Dezember 2016 der Post übergeben. Damit erweist sich die Berufung als fristgerecht. 14. 14.1 Für die abzuändernden nachehelichen Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 3‘700.00 bestand eine Schuldneranweisung des Regionalgerichts Bern- Mittelland an den «jeweiligen Arbeitgeber» des Berufungsklägers, deren Gültigkeit bis zum ausdrücklichen Widerruf statuiert worden war (Entscheid vom 22. August 2013 im Verfahren CIV 13 4678). 14.2 Die Anweisung betreffend Lohnforderungen des Schuldners wird gegenstandslos und fällt dahin, sobald Letzterer seine Arbeitsstelle freiwillig oder unfreiwillig wech- selt. Vorbehalten sind die Fälle, bei denen das Gericht den «jeweiligen Arbeitge- ber» angewiesen hat und dem neuen Drittschuldner der Entscheid zur Kenntnis 5 gebracht worden ist (MARTINA PATRICIA STEINER, Die Anweisungen an die Schuldner, Dissertation Universität Luzern 2015, in: Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft [LBR], Band 101, Schulthess Juristische Medien AG, N 332 S. 106 f.). Vorliegend wurde zwar der «jeweilige Arbeitgeber» angewiesen, indes hat der Berufungskläger per 1. August 2015 nicht seine Stelle gewechselt, sondern sich frühpensionieren lassen. Unter diesen Umständen ist die Anweisung gemäss Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. August 2013 dahingefallen, ohne dass es dazu eines ausdrücklichen Widerrufs bedurfte. 14.3 Oberinstanzlich beantragen sowohl der Berufungskläger wie auch die Berufungs- beklagte, die Bernische Lehrerversicherungskasse sei anzuweisen, die Unterhalts- beiträge direkt an die Berufungsbeklagte zu überweisen. Innerhalb des Scheidungsprozesses gibt direkt Art. 132 ZGB dem Scheidungsrichter die Kompetenz zur Schuldneranweisung (Urteil des Bundesgerichts 5A_801/2011 vom 29. Februar 2012 E. 6). Das Gleiche muss per analogiam für den Abänderungsprozess gelten (MARTINA PATRICIA STEINER, Die Anweisungen an die Schuldner, Dissertation Universität Luzern 2015, a.a.O., N 736 S. 226). Art. 271 Bst. i ZPO, wonach das Summarverfahren zur Anwendung gelangt, ist innerhalb des Scheidungs- bzw. Abänderungsprozesses nicht massgebend. Demnach hat das Obergericht als Abänderungsgericht auch über die vorinstanzlich erlassene neue Schuldneranweisung zu befinden. 15. 15.1 Der Berufungskläger stellt in oberer Instanz einen Antrag auf Feststellung der be- zahlten Unterhaltsbeiträge von August 2015 bis und mit Dezember 2016, nachdem vor Vorinstanz die Berufungsbeklagte um Festsetzung des offenen Betrags bis und mit Juli 2016 ersucht hatte. Die Vorinstanz hat sich zur Zulässigkeit des Feststel- lungsbegehrens nicht geäussert und im Urteilsdispositiv die bezahlten Unterhalts- beiträge von August 2015 bis und mit Juli 2016 in der Höhe von CHF 10‘600.00 festgestellt. Für die Feststellung einer blossen Tatsache besteht kein schutzwürdi- ges Interesse, weil hierfür bereits die Beweisführung im Rahmen eines Prozesses zur Verfügung steht (vgl. MARKUS, in: Berner Kommentar, Kommentar zum schwei- zerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012 [nachfol- gend zit.: BK ZPO-BEARBEITER], N 35 zu Art. 88 ZPO). Selbst wenn aus der Fest- stellung der bezahlten bzw. ausstehenden Unterhaltsbeiträge das Erlö- schen/Bestehen der entsprechenden Obligation abgeleitet wird, ist ein entspre- chendes Feststellungsbegehren nicht zulässig. Der Feststellungsanspruch setzt ein Interesse an der sofortigen Feststellung voraus. An dieser Voraussetzung fehlt es in der Regel, wenn der Ansprecher in der Lage ist, über die blosse Feststellung hinaus eine vollstreckbare Leistung zu verlangen (BGE 84 II 685, 691 f. E. 2). Vorliegend ist es der Berufungsbeklagten ohne Weiteres möglich, ausstehende Unterhaltsbeiträge gestützt auf die Scheidungskonvention und den Herabsetzungsentscheid dereinst in Betreibung zu setzen. Im Rahmen des Rechtsvorschlags und nachfolgenden Rechtsöffnungsverfahrens steht dem Berufungskläger die Möglichkeit offen, die angeblichen Ausstände zu bestreiten. Das Feststellungsbegehren erweist sich somit als unzulässig. 6 15.2 Die Berufungsbeklagte stellt in ihrer Berufungsantwort den Antrag, der Berufungs- kläger sei zu verurteilen, der Berufungsbeklagten für die Zeit von August 2015 bis Februar 2017 ausstehende Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 4‘420.60 zu bezahlen. Dieser Antrag ist prozessual ebenfalls unzulässig: Die Pflicht zur Bezah- lung der Unterhaltsbeiträge für diesen Zeitraum ergibt sich bereits aus der Schei- dungskonvention und dem zu fällenden Entscheid über das Herabsetzungsbegeh- ren. Daneben hat die Berufungsbeklagte kein Rechtsschutzinteresse, die Verurtei- lung des Berufungsklägers zur Begleichung eines Zahlungsausstandes für den er- wähnten Zeitraum zu verlangen. Ausstehende Unterhaltsbeiträge sind mit den Mit- teln des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts zu vollstrecken. Sodann ist die Be- rufungsbeklagte im Rahmen der Berufungsantwort grundsätzlich nur berechtigt, zu den Rechtsmittelanträgen des Berufungsklägers Stellung zu nehmen bzw. die Ab- weisung derselben und damit die Bestätigung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheides zu verlangen (ZK ZPO-REETZ/THEILER, N 12 zu Art. 312 ZPO). 16. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist unter Berücksichtigung der obenstehenden Erwägungen einzutreten. III. 17. 17.1 Zwischen den Parteien ist umstritten, ob der Berufungskläger gehalten war, sein Renteneinkommen durch AHV-Vorbezug und Bezug einer Überbrückungsrente bei der Pensionskasse bis zur ordentlichen Pensionierung zu maximieren. Weiter ist umstritten, ob der aus der erfolgten Erhöhung des Rentenkapitals resultierende An- teil der Pensionskassenrente bei der Anpassung des Unterhaltsbeitrages zu berücksichtigen ist. Schliesslich ist umstritten, ob sich der ursprünglich vereinbarte Unterhaltsbeitrag von CHF 3‘700.00 infolge Indexklausel gemäss Ziffer 3 der Ehe- scheidungskonvention bis zur vorzeitigen Pensionierung auf CHF 3‘660.00 redu- ziert hat. 17.2 Unter dem Titel Beweiswürdigung hat die Vorinstanz festgehalten, der Entscheid des Berufungsklägers, auf eine Überbrückungsrente der Pensionskasse zu verzich- ten, sei gemäss Auskunft der Bernischen Lehrerversicherungskasse vom 27. Okto- ber 2015 (pag. 77) irreversibel. Dass sich das Erwerbseinkommen des Berufungs- klägers bis zur vorzeitigen Pensionierung infolge der Indexierung reduziert habe, sei im Behauptungsstadium nicht geltend gemacht worden, womit nach wie vor von einem ursprünglichen, nun anzupassenden Unterhaltsbeitrag von CHF 3‘700.00 auszugehen sei. 17.3 Die Vorinstanz hat bei der Feststellung des für die Bemessung des Unterhaltsbei- trages massgebenden Einkommens des Berufungsklägers in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen erwogen, eine Überbrückungsrente der Pensionskasse sei nicht aufzurechnen, da es dem Berufungskläger nicht möglich sei, eine solche nachträg- lich noch zu erhalten. Hingegen sei der Berufungskläger gehalten, seine AHV- Rente mit Wirkung ab April 2017 um ein Jahr vorzubeziehen, womit sich sein Ein- 7 kommen um CHF 2‘190.00 erhöhe. Weiter habe er sich auch die Mehrrente, wel- che aus seinem Einkauf in die Pensionskasse in der Höhe von CHF 100‘000.00 re- sultiere, anrechnen zu lassen. Diese falle unter den umfassenden Einkommensbe- griff, welchen die Parteien in der Scheidungskonvention einer zukünftigen Abände- rung zugrunde gelegt hätten, unbesehen von Herkunft und Finanzierung des Kapi- tals. Zwischen August 2015 und März 2017 sei daher von einem monatlichen Ein- kommen des Berufungsklägers von CHF 4'150.55, entsprechend der effektiven Rente aus Pensionskassenguthaben nach dem Einkauf auszugehen. Ab April 2017 sei dem Berufungskläger ein monatliches Einkommen von CHF 6‘340.55 anzu- rechnen, entsprechend der Pensionskassenrente und der vorbezogenen AHV- Rente. Der neu auszurichtende Unterhaltsbeitrag belaufe sich somit auf CHF 1‘365.05 (36.893 % des bisherigen Unterhaltsbeitrages) bzw. CHF 2‘085.35 (56.36 % des bisherigen Unterhaltsbeitrages), wobei letzterer infolge der Dispositi- onsmaxime auf monatlich CHF 1‘840.00 zu kürzen sei. 17.4 Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers macht in oberer Instanz im Wesentli- chen und soweit massgebend geltend, gestützt auf die Indexierung gemäss Ziffer 3 der Ehescheidungskonvention habe sich der anzupassende Unterhaltsbeitrag auf den Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung hin auf CHF 3‘660.00 verringert, ent- sprechend der Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die Einkommensmöglichkeiten der Berufungs- beklagten abzuklären. Infolgedessen sei auch die Rechtsfrage, ob ihr ein Erwerbs- einkommen zugemutet werden könne, nicht beurteilt worden. Der Berufungsbe- klagten könne ein Arbeitspensum von 70 – 80 % zugemutet werden. Ihr sei ein hy- pothetisches Einkommen anzurechnen, was bei der Festsetzung des Unterhalts- beitrages des Berufungsklägers zu berücksichtigen sei. Aufgrund der Anpassungs- klausel gemäss Ziffer 2 der Ehescheidungskonvention sei es für die Berufungsbe- klagte bereits zum Zeitpunkt der Scheidung vorhersehbar gewesen, dass der ihr zugesprochene Unterhaltsbeitrag dereinst gekürzt werden könnte. Die Weigerung der Berufungsbeklagten, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, dürfe dem Beru- fungskläger nicht zum Nachteil gereichen. Weiter hätte die Berufungsbeklagte seit dem 1. November 2016 einen Rentenvorbezug der AHV beantragen und damit aus eigener Kraft für ihre Altersvorsorge sorgen können. Ebenfalls zu berücksichtigen sei die Tatsache, dass der Berufungsbeklagten anlässlich der Scheidung ein Anteil an der Austrittsleistung der Pensionskasse des Berufungsklägers von CHF 339‘532.35 zugesprochen worden sei. Mit dieser Übertragung sei die Siche- rung der Altersvorsorge der Berufungsbeklagten bezweckt worden, was sich auf den Unterhaltsbeitrag des Berufungsklägers betragsmindernd auswirken müsse. Zutreffend sei, dass eine nachträgliche Überbrückungsrente der Pensionskasse gemäss Auskunft der Bernischen Lehrerversicherungskasse vom 27. Oktober 2015 nicht mehr vereinbart werden könne. Der Berufungskläger habe seine Einlage von insgesamt CHF 100‘000.00 in das Pensionskassenkapital aus Mitteln einer Erbschaft bestritten. Eine solche wäre als Eigengut auch bei einer güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht zu berücksich- tigen gewesen. Ohnehin habe die güterrechtliche Auseinandersetzung anlässlich der Ehescheidung bereits stattgefunden. Der Berufungskläger müsse Vermögen, 8 das er nach der Scheidung angespart habe, nicht mit der Berufungsbeklagten tei- len. Die Mittel der vom Berufungskläger getätigten Kapitaleinlage stellten kein Er- werbsersatzeinkommen dar, welches beim nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB zu berücksichtigen sei. Eine nachträgliche Veränderung der Verhältnisse könne eine Abänderung der Rente gemäss Art. 129 ZGB nur dann begründen, wenn sie bei deren Festsetzung nicht schon berücksichtigt worden sei. Vorliegend hätten die Parteien die Frühpensionierung des Berufungsklägers bereits im Rahmen der Ehescheidungskonvention berücksichtigt und für diesen Fall eine zur Reduktion des Einkommens proportionale Reduktion des Unterhaltsbeitrages vereinbart. Vermögen dürfe nicht zur Abänderung einer Unterhaltsrente gemäss Art. 129 ZGB herangezogen werden. Der Berufungskläger habe sich gegen einen AHV-Vorbezug entschieden, um eine weitere Rentenkürzung zu vermeiden. Eine Schädigungsabsicht habe nicht vorge- legen. Die Berufungsbeklagte habe es in der Hand, ihre eigene AHV-Rente vorzu- beziehen. Es gehe nicht an, dass sie darauf verzichte und stattdessen vom Beru- fungskläger einen Vorbezug fordere, um dann an der infolge Vorbezugs gekürzten Rente ihres abgeschiedenen Ehegattens auch noch zu partizipieren. Die Aus- führungen der Vorinstanz, wonach sich ein AHV-Vorbezug für den Berufungskläger in finanzieller Hinsicht neutral auswirke, träfen nicht zu. 17.5 17.5.1 Die Auslegung einer Scheidungskonvention erfolgt nach den allgemeinen Kriterien der Vertragsauslegung (Urteil des Bundesgerichts 5A_493/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 2; 5C.270/2004 vom 14. Juli 2005 E. 5.3). Somit ist vorab der (eine Tatfrage darstellende) subjektive Parteiwille zu ermitteln (Art. 18 des Obligationenrechts, OR; SR 220). Falls dieser nicht ermittelt werden kann, ist eine objektivierte Auslegung anhand des Vertrauensprinzips vorzunehmen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_895/2014 vom 6. Mai 2015 E. 4.4.2.). 17.5.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 OR bestimmt sich der Inhalt des Vertrags nach dem über- einstimmenden wirklichen Willen der Parteien. Die empirische oder subjektive hat gegenüber der normativen oder objektivierten Vertragsauslegung den Vorrang. Beim wirklichen übereinstimmenden Willen handelt es sich um eine innere Tatsa- che, die nicht direkt bewiesen werden kann, weshalb er mittels Indizien zu ergrün- den ist (BGE 127 III 444, 445 E. 1b). Wenn der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwil- lens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind. Demnach ist der vom Erklärenden verfolgte Regelungs- zweck, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste, massgebend (BGE 138 III 659 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Dabei hat das Ge- richt zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben (BGE 122 III 420, 424 E. 3a). Ein klarer und unzweideutiger Wortlaut ist an sich verbindlich. Ein Abweichen ist aber zulässig oder sogar geboten, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, 9 dass er nicht dem wahren Sinn der Bestimmung entspricht. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Gesamtzusammenhang ergeben (Urteil des Bundesgerichts 5A_493/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 2). 17.5.3 Betreffend die Frage, von welchem neuen Einkommensbetrag des Berufungsklä- gers bei der proportionalen Anpassung der Unterhaltsbeiträge infolge Frühpensio- nierung auszugehen ist, insbesondere ob jener verpflichtet gewesen wäre, ein an- deres Rentenmodell zu wählen und sein Einkommen bis zur ordentlichen Pensio- nierung zu maximieren, lässt sich ein übereinstimmender wirklicher Wille der Par- teien nicht mehr mit Sicherheit feststellen. 17.5.4 Demnach ist die Ehescheidungskonvention für die hier strittige Frage nach dem mutmasslichen Willen der Parteien (und damit objektiv) auszulegen. Massgebend für die Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens ist der Zeitpunkt des Vertrags- abschlusses. Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Ver- trauensprinzip nicht von Bedeutung; es kann allenfalls auf einen tatsächlichen Wil- len der Parteien schliessen lassen (BGE 132 III 626, 632 E. 3.1; zur objektivierten Auslegung von Willenserklärungen als Rechtsfrage vgl. BGE 138 III 659, 666 E. 4.2.1). 17.5.5 Gemäss Ziffer 2 der Ehescheidungskonvention sind bis zur ordentlichen Pensionie- rung des Berufungsklägers fixe Unterhaltsbeiträge von CHF 3‘700.00 geschuldet, wobei im Falle der Frühpensionierung eine proportionale Reduktion vorgesehen ist. Den Ausführungen des Berufungsklägers, wonach bei der Prüfung und Berech- nung der proportionalen Reduktion ein hypothetisches Einkommen der Berufungs- beklagten zu berücksichtigen sei, kann nicht gefolgt werden. Die Parteien gingen bei der Festsetzung der ursprünglichen Unterhaltsbeiträge von einem Nettoein- kommen des Berufungsklägers von monatlich CHF 11‘250.00 aus. Auf ein (hypo- thetisches) Einkommen der Berufungsbeklagten wird in Ziffer 2 der Scheidungs- konvention nicht Bezug genommen. Dass ein solches nun bei der Reduktion der Unterhaltsbeiträge eine Rolle spielen soll, ist unter diesen Umständen nicht wahr- scheinlich: Hätten die Parteien die Eigenversorgungskapazität der Berufungsbe- klagten tatsächlich berücksichtigen wollen, so hätten sie dies bereits bei den ur- sprünglich geschuldeten Unterhaltsbeiträgen getan und entsprechend zum Aus- druck gebracht. Dass eine berufliche Wiedereingliederung der Ehefrau erst für den Zeitpunkt der Frühpensionierung des Berufungsklägers geplant gewesen oder als massgeblich erachtet worden sein sollte, lässt sich weder dem Wortlaut der Klausel entnehmen, noch entspricht es deren Sinn und Zweck. Sinn und Zweck des Abän- derungsvorbehalts ist einzig eine Anpassung der Unterhaltsbeiträge an ein allfällig infolge Frühpensionierung vermindertes Einkommen des Berufungsklägers. Dieses bildete alleinige Bezugsgrösse bei der ursprünglichen Bemessung der Beiträge und ist somit auch für deren Abänderung ausschliesslich massgebend. Dies muss um- somehr gelten, als dass die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 der Scheidungs- konvention unabhängig von der Höhe eines von der Berufungsbeklagten allenfalls erzielten Erwerbseinkommens geschuldet sind. Damit wird klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass ein allfälliges Einkommen der Berufungsbeklagten keinen Bemessungsfaktor darstellt, weder bei der ursprünglichen Festsetzung noch bei 10 der Abänderung der Unterhaltsbeiträge. Gestützt auf diesen klaren Wortlaut be- steht kein Spielraum, der Berufungsbeklagten bei der Abänderung der Unterhalts- beiträge ein hypothetisches Einkommen aufzurechnen. Ob der Berufungsbeklagten die (Wieder-)Aufnahme einer Arbeitstätigkeit zugemutet werden kann, ist demnach nicht relevant. Relevant ist vielmehr, dass dieses Szenario nicht dem mutmassli- chen Willen der Parteien gemäss Scheidungskonvention entspricht. Der Beru- fungskläger argumentiert entsprechend widersprüchlich, wenn er in seiner Beru- fungsschrift einerseits ausführt, es könne nicht Zweck eines Abänderungsverfah- rens sein, die im Scheidungsurteil getroffene Vereinbarung zu korrigieren (pag. 273), andererseits aber ein hypothetisches Einkommen der Berufungsbeklagten heranzieht, welches der Scheidungskonvention gerade nicht zugrunde liegt. 17.5.6 Die auszulegende Scheidungskonvention bildet Teil des Scheidungsurteils des Gerichtskreises IX Schwarzenburg-Seftigen und wurde gerichtlich genehmigt (Ziffer 1 des Scheidungsurteils, KB 2). Der Sinn der Bestimmungen der Scheidungskon- vention ist daher nicht losgelöst, sondern immer auch im Gesamtzusammenhang zu ermitteln. Beide Parteien beantragten dem Gericht gestützt auf Art. 122 ZGB die hälftige Teilung ihrer während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der berufli- chen Vorsorge und baten um Erlass der entsprechenden Anweisung an die Berni- sche Lehrerversicherungskasse (Ziffer 4 der Scheidungskonvention). Das Gericht entsprach in Ziffer 3 des Scheidungsurteils diesem Antrag und wies die Bernische Lehrerversicherungskasse an, von der Austrittsleistung des Berufungsklägers CHF 339‘532.35 an die Berufungsbeklagte zu überweisen. Es ist daher festzuhalten, dass das vom Berufungskläger während der Ehe erworbene Guthaben der berufli- chen Vorsorge entsprechend den gesetzlichen Vorschriften auf den Scheidungs- zeitpunkt hin geteilt worden ist. Indem die Parteien eine proportionale Reduktion des Unterhaltsbeitrages des Berufungsklägers für den Fall seiner Frühpensionie- rung vereinbarten und diesfalls nicht etwa ein Erlöschen der Unterhaltspflicht statu- ierten, sondern deren Fortdauern ausdrücklich bis zum Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung des Berufungsklägers vorsahen, nahmen sie insoweit eine über den Scheidungszeitpunkt hinausgehende Partizipation der Berufungsbeklagten am Vorsorgekapital des Berufungsklägers in Kauf: Der Anspruch auf reduzierte Unter- haltsbeiträge im Falle der Frühpensionierung kann sich mangels anderer Einkom- mensquellen nur auf die vorbezogenen Renten der staatlichen, beruflichen und pri- vaten Altersvorsorge beziehen. Hingegen ist entgegen der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass die Parteien im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung ei- ne Beteiligung der Berufungsbeklagten auch an einem allfälligen Einkauf des Beru- fungsklägers in die berufliche Vorsorge und an der dadurch erzielten Rentener- höhung beabsichtigt haben. Eine solche Partizipation kann dem Wortlaut der Scheidungsvereinbarung nicht entnommen werden. Sie entspricht weiter auch nicht Sinn und Zweck der mit Scheidungsurteil inkl. gerichtlich genehmigter Scheidungs- konvention getroffenen, umfassenden Regelung: In der Scheidungskonvention wurden sowohl die güterrechtliche Auseinandersetzung (Ziffern 5 bis 7) wie auch der Ausgleich der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge (Ziffer 4) geregelt. In Ziffer 7 der Scheidungskonvention erklären sich die Ehegatten mit der getroffenen Regelung als güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt. Über die mit der güter- rechtlichen Auseinandersetzung vorgenommene Vermögensaufteilung hinaus be- 11 steht kein Anspruch der Berufungsbeklagten, auf das Vermögen des Berufungsklä- gers zuzugreifen. Genau dies würde aber geschehen, wenn sie indirekt am freiwil- ligen Einkauf des Berufungsklägers in die berufliche Vorsorge teilhaben könnte. Dieser Einkauf ist unbestrittenermassen erst nach der Scheidung der Parteien er- folgt und betrifft somit nicht mehr Vermögen, welches güterrechtlich auseinander- zusetzen wäre. Der Vorinstanz ist insoweit zuzustimmen, dass die Parteien den Einkommensbegriff, welcher für die Anpassung massgebend ist, nicht ausdrücklich bezüglich Herkunft oder Finanzierung eingeschränkt haben. Eine solche Ein- schränkung ergibt sich indessen aus Sinn und Zweck der anlässlich der Scheidung getroffenen Regelung. Die Parteien sind bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträ- ge von einem aufgeteilten Vermögen sowie einem künftigen Nettoeinkommen des Berufungsklägers aus Erwerbstätigkeit von CHF 11‘250.00 ausgegangen. Allfälli- ges Einkommen aus Vermögensertrag und Kapitalverzehr wurde dieser Bemes- sung nicht zugrunde gelegt. Die ursprüngliche Regelung spricht somit gegen eine diesbezügliche Berücksichtigung bei Auszahlung einer aus einem Einkauf in die Pensionskasse resultierenden Mehrrente. Nach dem Gesagten ist bei der Anpassung der Unterhaltsbeiträge von einem Ren- tenbetrag der Bernischen Lehrerversicherungskasse von CHF 3‘650.30 (KB 7) auszugehen. 17.5.7 Fraglich ist, ob der Berufungskläger verpflichtet war, seine AHV-Rente vorzubezie- hen und eine Überbrückungsrente der Pensionskasse zu beantragen. Die Vorin- stanz hat diese Frage grundsätzlich bejaht und erwogen, der Unterhaltspflichtige sei gehalten, seine gesamten Einkommensmöglichkeiten zu nutzen, sofern und soweit dies objektiv möglich sei und zumutbar erscheine. Sie hat jedoch einschrän- kend festgehalten, die Anrechnung von hypothetischem Einkommen setze grundsätzlich voraus, dass die Verminderung der Leistungskraft rückgängig ge- macht werden könne. Ein endgültiger Nichtbezug von Leistungen der Altersvorsor- ge sei – da irreversibel – selbst im Falle einer direkten Schädigungsabsicht hinzu- nehmen. Die Vorinstanz hat gestützt auf diese Überlegungen nur den Vorbezug der AHV ab dem 64. Altersjahr des Berufungsklägers als noch realisierbar erachtet und ihm daher bereits ab April 2017 zusätzlich eine (reduzierte) AHV-Rente von monat- lich CHF 2‘190.00 angerechnet. Einigten sich die Ehegatten im Zusammenhang mit ihrer Scheidung auf gemeinsa- mes Begehren auf die Regelung des nachehelichen Unterhalts, bildeten die in Art. 125 ZGB festgehaltenen Richtlinien den Ausgangspunkt für die gerichtliche Genehmigung der diesbezüglichen Scheidungsvereinbarung im Sinne von aArt. 140 ZGB (Die Bestimmung von aArt. 140 ZGB wurde in die schweizerische Zivilprozessordnung überführt und entspricht dem seit 1. Januar 2011 geltenden Art. 279 ZPO, vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Ju- ni 2016, BBl 2006 7221, S. 7360 zu Art. 274 E-ZPO; vgl. HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage 2010, S. 361, Rz 05.212). Die Ehe- scheidungskonvention vom 16. Juni 2009 wurde mit Urteil des Gerichtskreises IX Schwarzenburg-Seftigen vom 11. September 2009 gerichtlich genehmigt. Die ge- setzlichen Vorgaben gemäss Art. 125 ZGB müssen daher auch anlässlich der nachträglichen Auslegung der Scheidungskonvention den gesetzlichen Rahmen 12 bilden, innerhalb dem der mutmassliche Parteiwille zu ermitteln ist. Bei der lebens- prägenden Ehe haben die Partner Anspruch auf Fortführung der ehelichen Le- benshaltung (BGE 135 III 59, 61 E. 4.1). Die Parteien waren rund 25 Jahre verhei- ratet und sind Eltern des gemeinsamen Sohnes F.________, geb. ________. Die Ehe ist daher zweifellos als lebensprägend zu qualifizieren, womit sich der ge- bührende Unterhalt nach Art. 125 ZGB aufgrund des in der Ehe zuletzt gelebten Lebensstandards bestimmt. Die Parteien gingen bei der Festsetzung der Unter- haltsbeiträge von einem Nettoeinkommen des Berufungsklägers von monatlich CHF 11‘250.00 aus, entsprechend seinem während der Ehe zuletzt erzielten Ein- kommen. Dieses Einkommen bildete mutmasslich in finanzieller Hinsicht den Le- bensstandard ab, welchen die Parteien bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge als massgebend und damit gebührend definierten, unter Ausklammerung der wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit der Berufungsbeklagten. Die Parteien nahmen eine mit der Frühpensionierung einhergehende Einbusse dieses Lebensstandards aus- drücklich in Kauf, indem sie für diesen Fall eine proportionale Reduktion der Unter- haltsbeiträge vorsahen. Hingegen ist nicht anzunehmen, dass es dem mutmassli- chen Willen der Parteien entsprach, darüber hinaus auch auf bei einer Frühpensio- nierung zur Verfügung stehende Überbrückungsleistungen der Altersvorsorge zu verzichten: Zu einem solchen Verzicht hätte eine Ehefrau, die selber kein Einkom- men erzielt bzw. erzielen muss, schon aufgrund der damit einhergehenden massi- ven Reduktion des Unterhaltsbeitrages vernünftigerweise nicht Hand geboten. Sie entspricht auch nicht dem Szenario, welches bei den vorliegenden Verhältnissen und dem hohen Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen zum Zeitpunkt des Ab- schlusses der Scheidungskonvention zu erwarten war. Das vom Berufungskläger gewählte Modell der Altersvorsorge bei gleichzeitiger Frühpensionierung, basierend auf einem freiwilligen Verzicht auf Überbrückungsleistungen und Einkauf in die Pensionskasse, ist zudem einseitig, indem es der Berufungsbeklagten eine Partizi- pation bis zur ordentlichen Pensionierung und damit bis zum Erlöschen der Unter- haltspflicht verunmöglicht (vgl. Ziff. 17.5.6 hievor) und den Berufungskläger finanzi- ell bevorzugt. Eine einseitige Lösung ist indes nicht sachgerecht und kann nicht als von beiden Parteien in guten Treuen gewollt angesehen werden. Das Gericht hat bei der Auslegung einer Scheidungskonvention bzw. eines Abänderungsvorbehalts zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, dass die Par- teien eine unangemessene Lösung gewollt haben. Im Ergebnis ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Unterhaltspflichtige grundsätzlich gehalten ist, seine gesamten Einkommensmöglichkeiten bestmöglich zu nutzen, nicht zu beanstanden. Der Unterhaltspflichtige hat das Einkommen zu erzielen, das ihm zur Erfüllung seiner Pflichten tatsächlich möglich und zumutbar ist. Messlatte ist vorliegend immer noch das Ausgangseinkommen des Berufungsklägers von CHF 11‘250.00, entsprechend dem von den Parteien vereinbarten Lebensstandard während der Ehe. Ist es dem Berufungskläger möglich, sich diesem Einkommen durch Bezug von Überbrückungsrenten der Altersvorsorge anzunähern, so hat er diese Möglichkeiten zu nutzen. Mit der tatsächlichen Möglichkeit und Zumutbarkeit der Einkommenserzielung wird das hypothetische Einkommen angesprochen. Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leistungsvermögen des Pflichtigen, das 13 Voraussetzung und Bemessungsgrundlage der Beitragspflicht bildet, abgewichen und statt dessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche jedoch ausser Betracht bleiben. Diesen Grundsatz hat das Bundesgericht für sämtliche Matrimonialsachen festgehalten (BGE 128 III 4, 5 E. 4.a). Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Ob dem Ehegatten ein hypothetisches Einkommen in der angenommenen Höhe zugemutet werden kann, ist Rechtsfrage, ob die Erzielung des Einkommens auch tatsächlich möglich er- scheint, ist hingegen Tatfrage, die durch die konkreten Umstände des Einzelfalls oder durch die allgemeine Lebenserfahrung beantwortet wird (BGE 137 III 118, 121 E. 2.3). Die Vorinstanz hat die tatsächliche Möglichkeit der Erhältlichkeit eine Überbrückungsrente der Bernischen Lehrerversicherungskasse und des Vorbezugs der AHV-Rente für das 63. Lebensjahr mangels rechtzeitiger Beantragung durch den Berufungskläger verneint. Das System des Vorbezugs von Leistungen der Altersvorsorge ist so angelegt, dass ein Rentenvorbezug grundsätzlich zu einer reduzierten Altersrente führt. Al- lerdings bezieht der Berechtigte bei einem Vorbezug über einen längeren Zeitraum Leistungen der Altersvorsorge als bei einem Bezug erst ab Erreichen des ordentli- chen Pensionsalters. Bezogen auf die der Reduktion zugrunde gelegte durch- schnittliche Lebenserwartung wirkt sich ein Rentenvorbezug neutral aus, da das Total der ausbezahlten Rentenbeträge gleich bleibt. In diesem Sinne wird in Art. 56 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) festgehalten, dass die ausbezahlte Rente um den Gegenwert der vor- bezogenen Rente gekürzt wird. Übereinstimmend sieht Art. 14 Abs. 5 des Stan- dard-Vorsorgereglements der Bernischen Lehrerversicherungskasse vor, dass die Überbrückungsrente bei Fehlen einer zusätzlichen Finanzierung durch eine Kür- zung des Alterskapitals bzw. durch eine Kürzung der Altersrente ab ordentlichem AHV-Rentenalter finanziert wird (pag. 97). Bleibt jedoch das Total der ausbezahlten Rentenbeträge gleich, so kann auch bei einem Verzicht auf einen Vorbezug nicht von einer irreversiblen Einkommensverminderung ausgegangen werden: Der Un- terhaltsschuldner erhält zwar bis zum Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung keine Überbrückungsrente, dafür wird ihm nach Erreichen des ordentlichen Ren- tenalters eine höhere Rente ausbezahlt, was die erlittene Einkommensreduktion wieder kompensiert. Auf die Realisierung des entsprechenden Einkommens wird nicht verzichtet, sondern sie wird lediglich aufgeschoben auf den Zeitpunkt ab Er- reichen des ordentlichen Rentenalters. Die Möglichkeit der flexiblen zeitlichen Staf- felung der Auszahlung von Leistungen der Altersvorsorge entspricht denn auch dem Sinn einer Überbrückungsrente bzw. eines Vorbezugs. Unter diesen Umständen sind dem Berufungskläger mögliche Vorbezüge der Al- tersvorsorge vollumfänglich anzurechnen: Diese werden ihm später in Form von höheren Rentenbeiträgen wieder zufliessen und sind somit zwar hypothetisch, aber realisierbar. 14 17.5.8 Gestützt auf die oben erwähnten Erwägungen ergibt sich folgendes Einkommen, welches der Neubemessung der Unterhaltsbeiträge für die Zeit von August 2015 bis und mit März 2018 zugrunde zu legen ist (auf volle Zahlen gerundet): Pensionskassenrente CHF 3‘650.00 Überbrückungsrente Pensionskasse CHF 2‘350.00 (pag. 89) Rente aus AHV-Vorbezug CHF 2‘190.00 Total CHF 8‘190.00 Diesem neuen, reduzierten Einkommen stehen ein ursprüngliches Nettoeinkom- men gemäss Scheidungskonvention von CHF 11‘250.00 sowie ein ursprünglich geschuldeter Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 3‘700.00 gegenüber. Gemäss Ehescheidungskonvention hatte eine Anpassung des Unterhaltsbeitrages zu erfol- gen, «wenn und in welchem Umfang» sich das Einkommen des Berufungsklägers mit der Teuerung entwickelt. Dass seit der Ehescheidung bis zum Zeitpunkt der Frühpensionierung eine solche Anpassung stattgefunden hätte, weist der Beru- fungskläger nicht nach. Auszugehen ist demnach von einem anzupassenden Un- terhaltsbeitrag von CHF 3‘700.00. Nach dem Gesagten hat sich das Einkommen des Berufungsklägers mit der Früh- pensionierung um 27.2 Prozent reduziert. Der Unterhaltsbeitrag wäre somit ge- stützt auf den Vorbehalt in der Scheidungskonvention ebenfalls um diesen Pro- zentsatz – proportional – auf monatlich CHF 2‘693.60 zu reduzieren. 17.5.9 Die Dispositionsmaxime bedeutet, dass die Parteien die Befugnis haben, über den Streitgegenstand zu bestimmen. Das Gericht darf daher einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Dieses Prinzip hat auf den Instanzenzug übertragen zur Folge, dass ein weitergezogenes Urteil nicht zu Ungunsten des Rechtsmittelklägers abgeändert werden darf (Verbot der reformatio in peius), es sei denn, der Rechtsmittelbeklagte habe das Urteil in den strittigen Punkten ebenfalls angefochten oder zumindest ein Anschlussrechtsmittel eingelegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.391/2000 vom 11. Dezember 2000 E. 3.a). Ob ein Gericht mehr oder anderes zugesprochen hat, als eine Prozesspartei verlangt hat, misst sich in erster Linie an den gestellten Rechtsbegehren. Gebunden ist das Gericht nur an die formellen Parteianträge, nicht hingegen an die einzelnen Einnahmen- und Aufwandpositionen (Urteil des Bundesgerichts 5A_310/2010 vom 19. November 2010 E. 6.4.3, mit Verweis auf BGE 119 II 396, 397 E. 2). Bei der Prüfung, ob der Richter innerhalb der Grenzen der gestellten Rechtsbegehren bleibt, muss somit auf den gesamten eingeklagten Betrag abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_865/2015 vom 26. April 2016 E. 3; 5A_667/2015 vom 1. Februar 2016 E. 6.1.). 17.6 Die Vorinstanz hat der Berufungsbeklagten für die Zeit von August 2015 bis und mit März 2018 kapitalisierte Unterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt CHF 49‘381.00 zugesprochen (20 Monate à CHF 1‘365.05, 12 Monate à CHF 1‘840.00). Gemäss Ziff. 17.5.8 hievor würde der Berufungsbeklagten hingegen ein Totalbetrag von CHF 86‘195.20 (32 Monate à CHF 2‘693.00) zustehen. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius hat es beim vorinstanzlichen Totalbetrag sein Bewenden. Der geschuldete Unterhaltsbeitrag ab August 2015 bis und mit März 15 2018 (32 Monate) ist daher gerundet auf monatlich CHF 1‘543.00 (CHF 49‘381.00 dividiert durch 32) festzusetzen. 18. 18.1 Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass auch künftig von ernsthaften Zah- lungsproblemen des Berufungsklägers auszugehen ist, weshalb sich eine zeitlich befristete Schuldneranweisung rechtfertige (pag. 237). 18.2 Der Berufungskläger wehrt sich in oberer Instanz nicht gegen die erlassene Schuldneranweisung und bestreitet insbesondere nicht das Vorliegen der tatsächli- chen Voraussetzungen. Verlangt wird einzig eine Anpassung im Rahmen der von ihm beantragten Reduktion des Unterhaltsbeitrages (pag. 277). 18.3 Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Da der Berufungskläger die temporäre Einstellung der Zahlungen und damit die Vernachlässigung seiner Zahlungspflicht nicht bestreitet, gilt diese Tatsa- che als zugestanden. Eine normative Frage ist, ob die Vernachlässigung als ernst- haft einzustufen ist. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden: Aktenkundig sind mehrere Zahlungseinstellungen in der Vergangenheit, teilweise über längere Zeit. Die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Schuldneranweisung gemäss Art. 132 Abs. 1 ZGB liegen somit vor, weshalb dem Antrag im Umfang des zugesprochenen Unterhaltsbeitrages gemäss Ziffer 17.6 hiervor zu entsprechen ist. IV. 19. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der erstinstanzliche Entscheid im Ergeb- nis bestätigt. Damit unterliegt der Berufungskläger in oberer Instanz und wird kos- tenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die erstinstanzliche Kostenverlegung ist zu bestätigen (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO). 20. 20.1 Demnach werden die erstinstanzlichen Gerichtskosten auf CHF 2‘100.00 bestimmt und beiden Parteien je zur Hälfte, ausmachend CHF 1‘050.00 pro Partei, zur Be- zahlung auferlegt. Sie werden dem vom Berufungskläger in erster Instanz geleiste- ten Vorschuss entnommen. Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, dem Berufungs- kläger CHF 1‘050.00 an erstinstanzlich vorgeschossenen Gerichtskosten zu erset- zen. 20.2 Die erstinstanzlichen Parteikosten werden wettgeschlagen. 21. 21.1 Bei einem Streitwert von rund CHF 20‘000.00 beträgt die durchschnittliche oberin- stanzliche Entscheidgebühr gemäss Art. 44 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) CHF 2‘650.00. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten werden 16 auf CHF 2‘650.00 bestimmt und dem Berufungskläger zur Bezahlung auferlegt. Sie werden seinem in oberer Instanz geleisteten Vorschuss entnommen. 21.2 Fürsprecherin D.________ macht oberinstanzlich eine Parteientschädigung von CHF 2‘764.60 (Honorar CHF 2‘500.00, Auslagen CHF 59.80, MWST CHF 204.80) geltend (pag. 313 ff.). Bei einem Streitwert von rund CHF 20‘000.00 beträgt der Honorarrahmen gemäss Art. 5 Abs. 1 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) zwischen CHF 1‘500 und CHF 7‘900.00. Die mittlere interpolierte Normal- gebühr beläuft sich auf CHF 5‘550.00. Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Hono- rar bis zu 50 Prozent des Honorars gemäss Art. 5 PKV (Art. 7 PKV). Das von Für- sprecherin D.________ oberinstanzlich geltend gemachte Honorar von CHF 2‘500.00 entspricht somit den gesetzlichen Vorgaben und bewegt sich im Bereich der mittleren interpolierten Normalgebühr. Die Auslagen geben zu keinen Bemer- kungen Anlass. Demnach ist der Berufungskläger zu verurteilen, der Berufungsbe- klagten für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2‘764.60 (Honorar CHF 2‘500.00, Auslagen CHF 59.80, MWST CHF 204.80) auszurichten. 17 Die Kammer entscheidet: 1. In Abänderung von Ziffer 2 der gerichtlich genehmigten Ehescheidungskonvention vom 16. Juni 2009 wird der Berufungskläger verurteilt, der Berufungsbeklagten für die Zeit von August 2015 bis und mit März 2018 nacheheliche Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 1‘543.00 zu bezahlen. 2. Die Bernische Lehrerversicherungskasse wird angewiesen, unmittelbar nach Erhalt des vorliegenden Entscheids von der dem Berufungskläger zustehenden Altersrente monatlich einen Betrag von CHF 1‘543.00 auf ein von der Berufungsbeklagten noch zu bezeichnendes Konto (IBAN, Kontonummer, Bankinstitut) zu überweisen. Die Anweisung ist bis und mit März 2018 befristet. Vor Ablauf dieses Datums bedarf es zum Erlöschen der Anweisung eines ausdrücklichen Wiederrufs. Nichtbeachtung der Anweisung kann Doppelzahlungen zur Folge haben. 3. Soweit weitergehend wird auf die Berufungsanträge nicht eingetreten. 4. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 2‘100.00, werden beiden Par- teien je zur Hälfte zur Bezahlung auferlegt und dem vom Berufungskläger in erster In- stanz geleisteten Vorschuss entnommen. Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, dem Berufungskläger CHF 1‘050.00 an erstin- stanzlich vorgeschossenen Gerichtskosten zu ersetzen. 5. Die erstinstanzlichen Parteikosten werden wettgeschlagen. 6. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 2‘650.00, werden dem Beru- fungskläger zur Bezahlung auferlegt und seinem in oberer Instanz geleisteten Vor- schuss entnommen. 7. Der Berufungsläger wird verurteilt, der Berufungsbeklagten eine oberinstanzliche Par- teientschädigung von CHF 2‘764.60 auszurichten. 8. Zu eröffnen: - den Parteien, v.d. ihre Anwälte Zu eröffnen nach Eintritt der Rechtskraft: - der Bernischen Lehrerversicherungskasse (auszugsweise Ziffern 1 und 2) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident Huber 18 Bern, 7. April 2017 Im Namen der 1. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Günther Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der schriftlichen Eröffnung beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben werden wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG, SR 173.110). Falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Ta- gen nach der schriftlichen Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist besonders zu begründen und wird vom Bundesgericht als Zulassungsvoraussetzung geprüft. Beide Beschwerden müssen den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen und sind an folgende Adresse zu richten: Schweizerisches Bundesgericht, av. du Tribunal-Fédéral 29, 1000 Lausanne 14. Werden beide Beschwerden erhoben, so sind sie in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Der Streitwert gemäss Art. 51 BGG beträgt unter CHF 30‘000.00. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 19