Leiten die Gläubiger innert Frist gemäss Art. 279 SchKG keine Betreibung ein, gelten die Gerichtskosten als definitiv an die Gläubiger auferlegt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf Fr. 450.--, trägt der Kanton Bern. Den Gläubigern wird der oberinstanzliche Gerichtskostenvorschuss im Umfang von Fr. 450.-- aus der Obergerichtskasse zurückerstattet. 5. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 6. Dieser Entscheid ist zu eröffnen: - den Gläubigern - der Vorinstanz - dem BA Bern-Mittelland, Dst. Mittelland