2. Das Arrestbegehren vom 28. Oktober 2016 wird gutgeheissen und das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, wird angewiesen, den Arrest gestützt auf den beiliegenden Arrestbefehl zu vollziehen. 3. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Gläubigern auferlegt und mit den bereits bezahlten Gerichtskosten für das Verfahren CIV 16 6341 in gleicher Höhe verrechnet. Vorbehalten bleibt die definitive Kostenverlegung im Prosequierungsverfahren.