Den Gläubigern ist im Verfahren vor oberer Instanz kein entschädigungswürdiger Aufwand i.S. von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO entstanden. Oberinstanzlich wird daher keine Parteientschädigung zugesprochen. 5 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid CIV 16 6341 des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 16. November 2016 wird aufgehoben.