12. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren, bestimmt auf Fr. 450.-- (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SR 281.35; GebV SchKG]), trägt der Kanton Bern (Art. 107 Abs. 2 ZPO), da diese weder durch eine Partei noch durch Dritte veranlasst wurden. Den Gläubigern wird der oberinstanzliche Gerichtskostenvorschusses im Umfang von Fr. 450.-- aus der Obergerichtskasse zurückerstattet.