Der vorliegende Arrestentscheid legt den Streit zwischen den Parteien jedoch nicht endgültig bei. Vielmehr haben die Gläubiger innert Frist die Betreibung einzuleiten (Art. 279 SchKG), andernfalls fällt der Arrest dahin (Art. 280 Ziff. 1 SchKG). Die Rückforderung der Prozesskosten für das vorliegende Arrestverfahren durch die Gläubiger in der Prosequierung bleibt deshalb vorbehalten.