4 11. Die Kosten für das Arrestbewilligungsverfahren werden immer dem Arrestgläubiger auferlegt (MEIER-DIETERLE, Formelles Arrestrecht – eine Checkliste, AJP 10/2010, S 1226). Es rechtfertigt sich somit, die erstinstanzlichen Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 300.-- vorerst den Gläubigern aufzuerlegen. Dieser Betrag ist mit den bereits bezahlten Gerichtskosten für das Verfahren CIV 16 6341 in gleicher Höhe zu verrechnen.