10. Soweit die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gutheisst, hebt sie den Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück oder sie entscheidet neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Angesichts der Dringlichkeit des Arrestverfahrens und aufgrund der Spruchreife der Sache rechtfertigt sich vorliegend ein reformatorischer Entscheid. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Arrestbewilligung zu erteilen.