9. Schliesslich bleibt zu prüfen, ob ein Arrestgegenstand vorhanden ist (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Es ist Sache des Gläubigers, die mit Beschlag zu belegenden Gegenstände zu bezeichnen. Das Gesetz verlangt auch für die Existenz von Vermögenswerten einen Wahrscheinlichkeitsbeweis, nicht einen vollen Beweis. Erforderlich sind die unmissverständliche Bezeichnung der Gegenstände und die Glaubhaftmachung von deren Existenz. Bei Forderungen geschieht die Bezeichnung durch Benennung des Drittschuldners (Bank etc.) und einen plausiblen Hinweis auf dessen Verbindung mit dem Arrestschuldner (STOFFEL, a.a.O., N 27 und 29 zu Art. 272 SchKG).