Der Schuldner hat Wohnsitz im Ausland. Da es sich hier um einen öffentlichrechtlichen Anspruch handelt - für den keine Rechtshilfe erteilt wird - ist eine Zustellung auf diplomatischem Weg nicht möglich. In solchen Fällen ist eine rechtsgültige Zustellung durch Veröffentlichung im Amtsblatt vorzunehmen (STAEHELIN, a.a.O., N 125 zu Art. 80 SchKG). Die Verfügung ist dem Schuldner deshalb auch in gesetzlich vorgesehener Weise eröffnet worden. 8. Nach dem Gesagten sind die Vorbringen der Gläubiger begründet.