Die Verfügung muss als solche (resp. als Veranlagung o.ä.) bezeichnet werden (Art. 35 Abs. 1 VwVG), oder es muss sich zumindest aus dem Inhalt zweifelsfrei ergeben, dass es sich um eine Verfügung handelt. Dem Schuldner muss erkennbar sein, dass die Verfügung vollstreckt werden kann, wenn er gegen sie kein Rechtsmittel ergreift. Zudem muss die Verfügung auf eine bestimmte Geldsumme beziffert und gehörig eröffnet worden sein (STAEHELIN, Basler Kommentar zum SchKG, N 119 ff zu Art. 80 SchKG).