6. Als definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG gelten nicht nur gerichtliche Entscheide, sondern auch Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Dazu zählen namentlich Steuerveranlagungsverfügungen (PANCHAUD/CAPREZ, Die Rechtsöffnung, § 126 und 127).