Diese Grundsätze müssen auch dann zur Anwendung gelangen, wenn der Arrest erst zweitinstanzlich bewilligt wird. Es besteht deshalb keine Veranlassung, den Schuldner im oberinstanzlichen Bewilligungsverfahren anzuhören. Der Arrestgläubiger, dessen Arrestgesuch abgewiesen wurde, ist im Uebrigen nicht zur Einsprache legitimiert. Er hat Beschwerde gemäss Art. 319 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) zu erheben. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.