2 4. Der Arrestbefehl ergeht überfallartig, und zwar aufgrund bloss einseitiger Prüfung, d.h. ohne den Schuldner zu benachrichtigen oder ihn gar anzuhören. Erst die Einsprache - die sich immer gegen einen bewilligten Arrest richtet - soll dem Betroffenen nachträglich rechtliches Gehör verschaffen (AMONN/WAL- THER, Grundriss SchKG, § 51 N 39 und 64).