Sie vertreten die Auffassung, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels verneint. Die öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt enthalte alle "Essentialien" einer Veranlagungsverfügung und stelle zusammen mit dem "Nachweis der Vollstreckbarkeit" einen definitiven Titel im Sinne von Art. 80 SchKG dar.