Dieser Aufforderung kamen die Gläubiger insoweit nach, als sie eine Vollstreckbarkeitserklärung einreichten. 2. Mit Entscheid vom 16. November 2016 wies der zuständige Gerichtspräsident des Regionalgerichts Bern-Mittelland das Gesuch ab (Ziff. 1) und verlegte die Kosten (Ziff. 2). Er erwog, die Gläubiger hätten die Veranlagungsverfügung nicht nachgereicht. Die Vollstreckbarerklärung allein genüge als definitiver Rechtsöffnungstitel nicht.