Am 28. Oktober 2016 ersuchten sie beim Regionalgericht Bern-Mittelland gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) um Arrestlegung (Gläubiger besitzen einen definitiven Rechtsöffnungstitel). Sie legten dem Gesuch eine Kopie der erwähnten Amts- blatt-Publikation bei. Die Vorinstanz forderte die Gläubiger daraufhin auf, ihre Eingabe zu verbessern und die definitive Veranlagungsverfügung inkl. Rechtskraftbescheinigung nachzureichen.