Arrestbewilligung Eine im Amtsblatt öffentlich bekanntgemachte Steuerveranlagungsverfügung stellt zusammen mit dem Nachweis der Vollstreckbarkeit einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 i.V.m. Art. 80 SchKG und damit einen Arrestgrund dar (E. 6 - 8). Erwägungen: 1. Der Schuldner bezahlt seine Steuern nicht. Er hat seinen Wohnsitz im Ausland. Die Gläubiger liessen deshalb die Veranlagungsverfügung am 26. Juli 2016 im Amtsblatt des Kantons Waadt öffentlich bekanntmachen.