Streitig waren vor Obergericht des Kantons Bern nur noch die Zusprechung einer erstinstanzlichen Parteientschädigung an die Berufungsklägerin und die Festsetzung des amtlichen Honorars der Berufungsklägerin. Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, fallen bei der Bestimmung des Streitwerts ausser Betracht (Art. 51 Abs. 3 BGG). Der Streitwert im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Bst. a BGG beträgt somit weniger als CHF 15‘000.00. Gegen den vorliegenden Entscheid kann daher innert 30 Tagen nach der schriftlichen Eröffnung beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben werden wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 113 ff. BGG).