Der Streitwert nach Art. 51 Abs. 1 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) bestimmt sich bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren. Beide Parteien haben vor Obergericht ihre Berufungsbegehren in der Hauptsache zurückgezogen. Änderungen des Klageumfangs, zum Beispiel durch teilweisen Abstand, sind bei der Berechnung des Streitwerts nach dem BGG zu berücksichtigen (BGE 116 II 431 E. 1). Streitig waren vor Obergericht des Kantons Bern nur noch die Zusprechung einer erstinstanzlichen Parteientschädigung an die Berufungsklägerin und die Festsetzung des amtlichen Honorars der Berufungsklägerin.