4 4. Der Berufungsklägerin wird für das Berufungsverfahren ZK 16 5 das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege erteilt. Für das oberinstanzliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben. 5. Für das Berufungsverfahren ZK 16 5 werden keine Gerichtskosten erhoben. 6. Die Berufungsklägerin wird verurteilt, dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘557.35 zu bezahlen. 7. Die amtliche Entschädigung von Fürsprecher B.________ für das Berufungsverfahren wird wie folgt bestimmt: