Die Berufungsklägerin hat dem Kanton Bern die von diesem ausgerichtete Entschädigung von CHF 2‘366.55 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ den nachforderbaren Betrag zu entrichten, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO und Art. 42a KAG). Im Umfang des allfällig zusätzlich zu entrichtenden Anteils an der amtlichen Entschädigung von CHF 1‘850.85 geht der Anspruch auf den Kanton Bern über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Subsidiär dazu hat die Berufungsklägerin dem Kanton Bern diesen Anteil zurückzuzahlen, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).