2. Der Berufungsbeklagte wird verurteilt, der Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren CIV 13 637 eine Parteientschädigung von CHF 1‘850.85 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die amtliche Entschädigung von Fürsprecher B.________ für das erstinstanzliche Verfahren wird wie folgt bestimmt: