Ein solcher Wechsel ins Beschwerdeverfahren ist denn auch nicht sachgerecht. Denn mit einem Wechsel zur Beschwerde wäre auch ein Wechsel der Kognition verbunden, was dazu führen kann, dass sich die Begründung der Berufung erklärenden Partei nachträglich als ungenügend erweist: Während im Berufungsverfahren der Sachverhalt frei überprüfbar ist (Art. 310 Bst. b ZPO), kann er im Beschwerdeverfahren nur auf offensichtliche Unrichtigkeit, d.h. Willkür, überprüft werden (Art. 320 Bst. b ZPO; BGE 138 III 232, 234 E. 4.1.2; vgl. zum Terminus „offen-