Im Gesetz findet sich keine Bestimmung, wonach das Berufungsverfahren als Beschwerdeverfahren fortzusetzen wäre, wenn nur noch die Anfechtung der vorinstanzlichen Prozesskostenverteilung aufrechterhalten bleibt. Ein nachträglicher Wechsel der Verfahrensart, wie er vom Gesetz in anderen Konstellationen zumindest implizit thematisiert wird (Art. 93 Abs. 2 ZPO, Art. 224 Abs. 1 ZPO), ist für diesen Fall gerade nicht vorgesehen. 4.1.3 Ein solcher Wechsel ins Beschwerdeverfahren ist denn auch nicht sachgerecht.